Rechtliche Grundlagen unserer Ausbildungen

Podologengesetz

Das Podologengesetz hat Sie vielleicht schon irritiert: Hier ist die Antwort! Nur wer eine 2 jährige Vollzeitausbildung oder eine 3 jährige Teilzeitausbildung absolviert hat darf sich Podologe nennen und Spangentechnik sowie Fußreflexzonenmassage ausüben. Ärzte, Masseure und Heilpraktiker dürfen die medizinische Fußpflege anbieten. Alle anderen dürfen sich Fußpfleger/in nennen und von den Behörden festgelegte Arbeiten ausüben.
Hygienezertifikate brauchen nur Podologen/Heilpraktiker/Ärzte/Masseure. Fußpfleger brauchen keine Hygienezertifikate.
Wir arbeiten nach dem Qualitätsmanagement System EFQM-Model um Ihnen eine kompetente Fußpflege Ausbildung zu vermitteln!

Nach der Ausbildung in „medizinischer Fußpflege“

gibt es viele Möglichkeiten als Fußpfleger/in zu arbeiten. Sobald Sie das Zertifikat erworben haben, können Sie als Fußpfleger/in tätig sein, sich in Pflegeheimen oder Krankenhäusern bekannt machen, in Sanitätshäusern tätig sein, in einer Fußpflegepraxis arbeiten oder aber Sie machen gleich eine eigene Praxis auf.
Sie können mit dieser med. Fußpflege-Ausbildung haupt- oder nebenberuflich tätig sein.